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Gallomed Thomas Hahn - Dienstleistung im Gesundheitswesen

Pflegegutachten

 Bei Pflegebedürftigkeit besteht eventuell Anspruch auf Leistungen zur Pflege von 

  • der Pflegekasse (gesetzlich oder privat Versicherte)
  • dem Träger der Sozialhilfe
  • einer Berufsgenossenschaft
  • einer privaten Versicherung

Ob ein Leistungsanspruch besteht, lässt Ihre Pflegekasse in aller Regel durch einen medizinischen Dienst (MDK, SMD, Medicproof) prüfen, welcher dazu ein Pflegegutachten erstellt.

In der Pflegeversicherung wird mit dem Pflegegutachten der „Grad der Selbständigkeit“ eines Menschen bestimmt und ein Pflegegrad ermittelt. Der Pflegegrad (0 bis 5) legt fest, welche Leistungen zur Pflege der Mensch erhält.

Werden bei der Pflegebegutachtung nicht alle Informationen erhoben und berücksichtigt, führt dies zu einem fehlerhaften Pflegegutachten und somit eventuell zu geringen oder gar keinen Pflegeleistungen.

Zur Richtigstellung sollte dann schriftlich ein Widerspruch mit Begründung von Seiten des Pflegebedürftigen bei der zuständigen Pflegekasse eingelegt werden.

Um Widerspruchsfristen einzuhalten, empfiehlt es sich immer zuerst einen formlosen Widerspruch mit dem wichtigen Hinweis, dass die Begründung folgt, gegen die Mitteilung (= Bescheid) seiner Pflegekasse einzulegen. Danach hat man dann Zeit den Widerspruch zu begründen.

Der Laie erkennt oft nicht, welche Fehler in dem Pflegegutachten gemacht wurden, oder ob die Zusammenhänge von dem Gutachter richtig beurteilt wurden. Wir Gutachter sprechen dabei von der Schlüssigkeit eines Gutachtens.

Mein Angebot an Sie:

  • Ich prüfe Ihr Pflegegutachten auf Schlüssigkeit und ob der Ihnen mitgeteilte Pflegegrad zutreffend ist.
  • Ich erstelle für Sie die Begründung zu Ihrem Widerspruch gegen den Bescheid Ihrer Pflegekasse.

 

 Kontakt:

 

Fichtestraße 12
66346 Püttlingen

Tel.: 0 68 06 / 10 23 23
Fax: 0 68 06 / 10 23 27
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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